Geschäftsordnung der Verbandsversammlung
des Wasser- und Abwasserzweckverbandes (WAZV) Hohenseefeld
Die Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Hohenseefeld hat in ihrer Sitzung am 22.02.2023 aufgrund § 4 der Verbandssatzung die folgende Geschäftsordnung beschlossen.
§ 1 Einberufung der Verbandsversammlung
- Die Verbandsversammlung wird zu den Sitzungen von ihrem Vorsitzenden schriftlich gem. § 5 der jeweils gültigen Verbandssatzung, einschließlich Änderungssatzung/en (nachfolgend Verbandssatzung genannt) eingeladen. Die Ladung muss den Mitgliedern mindestens 14 volle Tage vor dem Sitzungstag, der Tag der Absendung nicht mitgerechnet, zugehen (regelmäßige Ladungsfrist). Die regelmäßige Ladungsfrist gilt als gewahrt, wenn die Ladungen am 16. Tag vor der Sitzung zur Post gegeben wurden. Die regelmäßige Ladungsfrist gilt ebenfalls als gewahrt, wenn die Ladungen am 14. Tag vor der Sitzung elektronisch (z.B. per E-Mail) bekannt gemacht wurden und im elektronischen Informationssystem bereitstehen, sofern die Betroffenen nach Absatz 4 diesem Verfahren zugestimmt haben. Die regelmäßige Ladungsfrist kann bis auf 5 volle Tage vor dem Sitzungstag verkürzt werden bei Angelegenheiten, die nach Absatz 3 keinen Aufschub dulden.
- Der Ladung können neben der Tagesordnung die Vorlagen zu den einzelnen Tages- ordnungspunkten beigefügt werden; Vorlagen können in Einzelfällen 3 Werktage vor dem Sitzungstag übergeben oder auch als Tischvorlage in der Sitzung überreicht werden.
- Dringlichkeit besteht in Fällen, in denen zur Abwehr einer Gefahr oder eines erheblichen Nachteils für den Zweckverband eine Eilentscheidung getroffen werden muss.
- Wenn alle Mitglieder der Verbandsversammlung, die eine schriftliche Erklärung zur Teilnahme am papierlosen Sitzungsdienst abgegeben haben, erhalten sie die Ladung mit der Tagesordnung ausschließlich per E-Mail als Anhang in einem entsprechenden Format oder über ein elektronisches Informationssystem. Die Vorlagen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten werden ausschließlich über das gesicherte elektronische Informationssystem zur Verfügung gestellt.
- Mitglieder der Verbandsversammlung, die verhindert sind, an einer Sitzung teilzunehmen, haben dies unverzüglich, spätestens bis 12:00 Uhr am Tag der Sitzung, dem Einladenden mitzuteilen und ihrem jeweiligen Stellvertreter zu benachrichtigen.
§ 2 Tagesordnung der Verbandsversammlung
Vorschläge eines Verbandsmitgliedes sind in die Tagesordnung der folgenden Sitzung aufzunehmen, wenn sie mindestens bis zum Ablauf des 3. Tages vor Beginn der Ladungsfrist nach § 5 der Verbandssatzung dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung vorgelegt worden sind. Bei Überschreitung der Frist sind die Vorschläge in die Tagesordnung der folgenden Sitzung aufzunehmen.
§ 3 Zuhörer der Sitzung
- Jeder, der im Verbandsgebiet wohnt, kann an den öffentlichen Sitzungen als Zuhörer der Verbandsversammlung im Rahmen der vorhandenen Plätze teilnehmen.
- Zuhörer sind nicht berechtigt, außerhalb der Einwohnerfragestunde das Wort zu ergreifen oder sich an den Beratungen zu beteiligen. Sie dürfen die Beratung nicht stören und keine Zeichen des Beifalls oder Missfallens geben. Gäste, die die Ordnung stören, können von dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung aus dem Sitzungssaal bzw. Sitzungsraum gewiesen werden.
§ 4 Anfragen an die Verbandsversammlung
- Jeder, der im Verbandsgebiet wohnt, kann sich mit Fragen, Anregungen und Hinweisen schriftlich an die Verbandsversammlung wenden. Zulässig sind sachliche Fragen, Anregungen und Hinweise im Zusammenhang mit der Tagesordnung und anderen Zweckverbandsangelegenheiten. Zu Tagesordnungspunkten, die in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden, sind Fragen nicht zulässig.
- Die Fragen, Anregungen und Hinweise sollen mindestens 5 Werktage vor der Sitzung der Verbandsversammlung, in der sie beantwortet werden sollen, schriftlich oder zur Niederschrift beim Vorsitzenden der Verbandsversammlung eingereicht werden. Sie müssen kurz gehalten und sachlich sein.
- Die Fragen werden von dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung oder von der Verbandsleitung des Zweckverbandes im öffentlichen Teil der Sitzung der Verbandsversammlung beantwortet. Ist eine Antwort in der Sitzung nicht möglich, ist sie spätestens in der folgenden öffentlichen Sitzung der Verbandsversammlung zu erteilen, sofern dies zwischenzeitlich nicht schriftlich erfolgt ist.
§ 5 Anfragen der Vertreter der Mitgliedsgemeinden in der Verbandsversammlung
Anfragen der Vertreter der Mitgliedsgemeinden in der Verbandsversammlung an den Vorsitzenden der Verbandsversammlung oder an die Verbandsleitung, die in der Sitzung der Verbandsversammlung beantwortet werden sollen, sind in der Regel kurz und sachlich abzufassen. Ist die Beantwortung wegen der Kürze der Zeit nicht möglich, ist die Anfrage in der folgenden Sitzung zu beantworten, sofern dies zwischenzeitlich nicht schriftlich erfolgt ist.
§ 6 Anhörung von Betroffenen und Sachverständigen
Auf Antrag eines Mitglieds der Verbandsversammlung kann die Verbandsversammlung mit der einfachen Mehrheit ihrer anwesenden Mitglieder beschließen, vom Gegenstand eines bestimmten Tagesordnungspunktes betroffene Bürger oder Sachverständige vor Eintritt in die Beratung dieses Tagesordnungspunktes zu hören.
§ 7 Sitzungsablauf
- Der Vorsitzende der Verbandsversammlung eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen der Verbandsversammlung. In den Sitzungen handhabt er die Ordnung und übt das Hausrecht aus (§ 37 BbgKVerf). Im Falle seiner Verhinderung tritt die Stellvertretung an seine Stelle.
- Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind grundsätzlich in folgender Reihenfolge durchzuführen:
Öffentlicher Teil
- Eröffnung der Sitzung der Verbandsversammlung
- Feststellung der frist- und formgerechten Einladung und der Beschlussfähigkeit der Verbandsversammlung sowie Anträge zur Änderung der Tagesordnung
- Beschluss der Tagesordnung
- Entscheidung gem. § 42 Absatz 3 Satz 2 BbgKVerf über evtl. Einwendungen gegen die Niederschrift über den öffentlichen Teil der letzten Sitzung
- Einwohnerfragestunde
- Abwicklung der Tagesordnungspunkte des öffentlichen Teils der Sitzung
- Anfragen und Mitteilungen/ Sonstiges
Nichtöffentlicher Teil
- Entscheidung gem. § 42 Absatz 3 Satz 2 BbgKVerf über evtl. Einwendungen gegen die Niederschrift über den nichtöffentlichen Teil der letzten Sitzung
- Abwicklung der Tagesordnungspunkte des nichtöffentlichen Teils der Sitzung
- Anfragen und Mitteilungen/ Sonstiges
- Schließung der Sitzung.
§ 8 Behandlung der Tagesordnungspunkte, Unterbrechung und Vertagung
- Die Verbandsversammlung kann die Tagesordnungspunkte
- durch die Entscheidung in der Sache abschließen oder
- ihre Beratung vertagen.
- Der Antrag auf Entscheidung in der Sache geht bei der Abstimmung dem Vertagungsantrag vor. Wird einem Antrag stattgegeben, sind die bei der Antragstellung vorliegenden Wortmeldungen noch zuzulassen.
- Der Vorsitzende der Verbandsversammlung kann die Sitzung der Verbandsver-sammlung unterbrechen. Auf Antrag von einem Drittel ihrer anwesenden Mitglieder muss er die Sitzung unterbrechen. Bei einer weiteren Unterbrechung ist für den Antrag die Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Verbandsversammlung erforderlich. Die Unterbrechung soll nicht länger als 15 Minuten dauern.
- Nach 22.00 Uhr werden keine weiteren Tagesordnungspunkte aufgerufen. Der in der Beratung befindliche Tagesordnungspunkt wird abschließend behandelt. Die Verbandsversammlung kann gemäß § 34 Abs. 5 der BbgKVerf mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Unterbrechung der Sitzung und deren Fortsetzung zur Behandlung der noch offenen Tagesordnungspunkte an einem anderen Termin beschließen (Fortsetzungssitzung). Der Beschluss muss Zeit und Ort der Fortsetzungssitzung bestimmen. Für die Fortsetzungssitzung erfolgt keine erneute Ladung. Soll keine Fortsetzungssitzung beschlossen werden, sind die noch nicht aufgerufenen Tagesordnungspunkte in der folgenden Sitzung der Verbandsversammlung an vorderer Stelle auf die Tagesordnung zu setzen.
§ 9 Redeordnung
- Reden darf nur, wer vom Vorsitzenden der Verbandsversammlung das Wort erhalten hat. Wortmeldungen erfolgen durch Handaufheben.
- Der Vorsitzende der Verbandsversammlung erteilt das Wort nach der Reihenfolge der Wortmeldungen, soweit nicht mit Zustimmung des Redeberechtigten hiervon abgewichen wird.
- Eine Wortmeldung zur Geschäftsordnung ist vor dem folgenden Redner zur Sache zu berücksichtigen. Sie darf sich nur auf die Behandlung des in der Beratung befindlichen Tagesordnungspunktes beziehen. Zu Anträgen zur Geschäftsordnung erhält ein Redner die Gelegenheit zur Gegenrede. Eine Debatte zur Geschäftsordnung findet nicht statt. Spricht niemand gegen einen Antrag zur Geschäftsordnung, wird wie beantragt verfahren. Ein Antrag auf Schluss der Debatte darf von einem Redner, der bereits zur Sache gesprochen hat, nicht gestellt werden.
- Der Verbandsleitung des Zweckverbandes ist auch außerhalb der Reihe der Wortmeldungen jederzeit das Wort zu erteilen.
- Unter Berücksichtigung von § 6 der Geschäftsordnung erteilt der Vorsitzende der Verbandsversammlung zu Beginn einer Sitzung der Verbandsversammlung das Rederecht zu einzelnen Tagesordnungspunkten an Personen (betroffene Bürger, Sachverständige, Mitarbeiter des Zweckverbandes oder Sonstige), an deren Anhörung die Verbandsversammlung berechtigtes Interesse hat.
§ 10 Sitzungsleitung
- Der Vorsitzende der Verbandsversammlung kann Redner, die vom Verhandlungs-gegenstand abweichen, zur Sache rufen.
- Ist ein Vertreter einer Mitgliedsgemeinde in einer Sitzung dreimal zur Sache gerufen worden, so muss ihm der Vorsitzende der Verbandsversammlung das Wort entziehen und darf es ihm in derselben Aussprache zum selben Gegenstand nicht wieder erteilen.
- Der Vorsitzende der Verbandsversammlung kann Mitgliedern, die die Ordnung in der Sitzung stören, zur Ordnung rufen und vom Hausrecht Gebrauch machen.
- Ist ein Vertreter einer Mitgliedsgemeinde in einer Sitzung der Verbandsversammlung dreimal zur Ordnung gerufen worden, kann ihm der Vorsitzende für die Dauer der Sitzung das Wort entziehen oder ihn des Raumes verweisen.
§ 11 Abstimmungen
- Die Stimmen der einzelnen Verbandsmitglieder können nur einheitlich abgegeben werden. Eine uneinheitliche Stimmabgabe ist ungültig.
- Grundsätzlich wird offen durch Handzeichen abgestimmt. Auf Verlangen eines Mitgliedes der Verbandsversammlung ist vor jeder Abstimmung der Antrag zu verlesen. Bei der offenen Abstimmung stellt der Vorsitzende der Verbandsver-sammlung die Anzahl der Mitglieder fest, die
- dem Antrag zustimmen,
- den Antrag ablehnen,
- sich der Stimme enthalten.
- Wird das Abstimmungsergebnis sofort nach der Abstimmung angezweifelt, so muss die Abstimmung vor Behandlung des folgenden Tagesordnungspunktes wiederholt werden.
- Die Verbandsversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht durch Gesetz oder die Verbandssatzung eine andere Mehrheit vorgeschrieben ist. Bei der Feststellung der Mehrheit bleiben Stimmenthaltungen unberücksichtigt.
- Liegen zu einem Tagesordnungspunkt Änderungs- und Ergänzungsanträge vor, wird über den weitestgehenden zuerst abgestimmt. Bei Änderungs- und Ergänzungsanträgen mit finanziellen Auswirkungen hat derjenige den Vorrang, der Mehrausgaben oder Mindereinnahmen bewirkt. In Zweifelsfällen entscheidet der Vorsitzende der Verbandsversammlung.
- Auf Antrag ist über einzelne Teile einer Vorlage bzw. eines Antrages gesondert abzustimmen. Über die Vorlage bzw. den Antrag ist danach insgesamt zu beschließen.
- Anträge zur Geschäftsordnung haben jederzeit den Vorrang und müssen vor Sachanträgen erledigt werden.
§ 12 Wahlen
- Für Wahlen gilt § 11 Absatz 1 entsprechend. Die Verbandsversammlung kann beschließen, eine Wahl offen durchzuführen.
- Für die Durchführung einer Wahl ist eine Wahlkommission zu bilden.
- Es sind äußerlich gleiche Stimmzettel zu verwenden. Werden keine Umschläge verwendet, so sind die Stimmzettel zu falten.
- Die Stimmzettel sind so vorzubereiten, dass sie nur noch mit einem Kreuz zu kennzeichnen sind. Bei weiterer Beschriftung, Gestaltung und fehlender Kennzeichnung des Stimmzettels ist die Stimme ungültig.
- Der Vorsitzende der Verbandsversammlung gibt das festgestellte Ergebnis der Wahl bekannt. Gewählt ist, wer die nach § 40 BbgKVerf erforderliche Mehrheit der Stimmen erreicht hat.
§ 13 Niederschriften
- Die Verbandsleitung des Zweckverbandes ist für die Niederschrift verantwortlich. Sie bestimmt den Protokollführer.
- Die Sitzungsniederschrift muss enthalten:
- Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung,
- Namen der anwesenden sowie der entschuldigt oder unentschuldigt fehlenden Vertreter der Mitgliedsgemeinden,
- Namen der teilnehmenden Mitarbeiter des Zweckverbandes und anderer zugelassener Personen,
- Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung,
- Feststellung der Beschlussfähigkeit,
- Tagesordnung,
- Wortlaut der Anträge mit Namen der Antragsteller, dem wesentlichen Inhalt der Beratung mit Angabe der Form (öffentlich, nichtöffentlich), Wortlaut der Beschlüsse und Ergebnisse der Abstimmungen und Wahlen mit Hinweisen zur Form (offen, geheim),
- Ausschluss und Wiederherstellung der Öffentlichkeit,
- die Namen der Vertreter der Mitgliedsgemeinden, die bei einzelnen Tagesordnungs- punkten einem Mitwirkungsverbot nach § 22 BbgKVerf unterliegen oder die sonst an Beratung oder Entscheidung nicht teilgenommen haben,
- das verspätete Erscheinen zur Sitzung oder das vorzeitige Verlassen der Sitzung durch einzelne Vertreter der Mitgliedsgemeinden sowie
- sonstige wesentliche Vermerke über den Verlauf der Sitzung (u.a. Verlauf der Einwohnerfragestunde, Sitzungsunterbrechungen, Ordnungsmaßnahmen).
- Angelegenheiten, die in nichtöffentlicher Sitzung behandelt wurden, sind gesondert zu protokollieren.
- Die Niederschrift ist vom Protokollführer und von dem Vorsitzenden der Verbands-versammlung zu unterzeichnen.
- Die Sitzungsniederschrift ist zur folgenden Sitzung den Vertretern der Verbands-mitglieder vorzulegen bzw. zuzuleiten.
- Mitglieder der Verbandsversammlung, die eine schriftliche Erklärung zur Teilnahme am papierlosen Sitzungsdienst abgegeben haben, erhalten die Sitzungsniederschrift ausschließlich über das elektronische Informationssystem.
- Einwendungen zur Niederschrift sind bis spätestens zum Beginn der folgenden Sitzung der Verbandsversammlung bei dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung vorzutragen bzw. einzureichen, über die die Verbandsversammlung entscheidet.
- Soweit nicht im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Wohls oder zur Wahrung von Rechten Dritter etwas anderes beschlossen wird, wird die Öffentlichkeit über den wesentlichen Inhalt der Beschlüsse der Verbandsversammlung unterrichtet. Dies erfolgt durch die Bekanntmachung der Beschlüsse.
§ 14 Bild- und Tonaufzeichnungen
- Zur Erleichterung der Fertigung der Sitzungsniederschrift sind Tonaufzeichnungen der vollständigen Sitzung zulässig. Sie sind gemäß § 42 Absatz 2 Satz 4 BbgKVerf nach der darauf folgenden Sitzung zu löschen.
- Durch die Verbandsversammlung selbst veranlasste Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen sind grundsätzlich zulässig.
- Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen der öffentlichen Sitzungen der Verbandsversammlung sind durch Presse, Rundfunk und ähnliche Medien nur zulässig, wenn alle anwesenden Mitglieder der Verbandsversammlung gemäß § 36 Abs. 3 BbgKVerf zustimmen.
§ 15 Funktionsbezeichnung
Die in dieser Geschäftsordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen schließen alle Geschlechter (männlich, weiblich, divers) ein. Dies gilt auch, wenn nur die
männliche und / oder weibliche Form angesprochen wird.
§ 16 Inkrafttreten
Die Geschäftsordnung der Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserzweck-verbandes Hohenseefeld tritt am Tage nach der Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Hohenseefeld in Kraft.
Hohenseefeld, den 22.02.2023
Verbandsvorsteher